Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude
Energieausweise für Wohngebäude sind auszustellen, wenn das Gebäude:
- neu errichtet oder
- verkauft oder vermietet (auch bei Vermietung oder Verkauf einer Wohnung) mit folgenden Übergangsvorschriften:
Baufertigstellung des Gebäudes Vorlage von Energieausweisen bis 1965 ab 1. Juli 2008 ab 1966 ab 1. Januar 2009
Die Ausstellung von Energieausweisen kann erforderlich werden, wenn:
- nach Anlage 3/ Nr. 1 bis 6 Änderungen am Gebäude vorgenommen werden (z.B. Anbringung einer Außenwanddämmung) oder
- das beheizte oder gekühlte Volumen um mehr als die Hälfte erweitert wird.