Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude
Die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen1 für bestehende Gebäude (Bestandsgebäude) wird deutschlandweit durch die Energieeinsparverordnung EnEV geregelt.
Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft getreten- insbesondere nachfolgende Neuerungen für Energieausweise sind nennenswert:
Regelungen für Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen (EnEV/§ 16 Abs. 2)
Durch den Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber sind Im Fall von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.
Dies muss spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ oder Leasingobjekts erfolgen. Die Vorlagepflicht kann auch erfüllt werden, wenn während der Besichtigung
ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen erfolgt. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages hat der Verkäufer/ Vermieter etc.
dem Käufer/ Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben
Einführung eines Kontrollsystems für Energieausweise
Nach §26c der EnEV 2014 hat der Aussteller für jeden Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen.
Die zugeteilte Nummer ist (lt. §17 EnEV 2014) im Energieausweis einzutragen.
Die Registriernummer wird durch die zuständige Behörde zur Stichprobenkontrolle für ausgestellte Energieausweise genutzt.
Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise, der dafür verwendeten Daten und Unterlagen 2 Jahre ab
dem Ausstellungsdatum aufzubewahren und diese auf Anforderung der Kontrollstelle zur Durchführung der Überprüfung zu übermitteln.
Ordnungswidrigkeiten
In der Energieeinsparverordnung EnEV 2014/ § 27 Absatz 2 werden in Bezugnahme auf § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes EnEG Ordnungswidrigkeiten im
Zusammenhang mit Energieausweisen genannt.
Nachfolgen ein Überblick zu nennenswerten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
- keinen Energieausweis (oder Kopie) bei Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorlegt
(entgegen § 16 Absatz 2 wird der Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt)
- keinen Energieausweis (oder Kopie) unverzüglich nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages übergibt
(entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt)
- nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind
(entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2)
Dieser Tatbestand ist erst ab 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit! - als Eigentümer nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
(entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4)
- als Aussteller nicht zweifelsfrei richtige Daten des Eigentümers der Ausstellung zugrunde legt
(entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3)
- ohne Ausstellungsberechtigung Energieausweise ausstellt
(entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1)
Hinweis: Baudenkmäler benötigen (wie auch schon in der Vergangenheit) keinen Energieausweis.
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